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Ausländische Diplome

Anders als etwa in den USA, fragen Arbeitgeber in Deutschland in der Regel, ob ein Bewerber die für die ausgeschriebene Stelle erforderliche formelle Ausbildung hat. Wer kein „Papier“ vorzeigen kann, hat in der Regel wesentlich schlechtere Chancen.

Manche Berufe dürfen überhaupt nur mit formellem Abschluss ausgeübt werden.

Am 31. 03. 2012 ist in Deutschland nun das „Bildungsanerkennungsgesetzes“ in Kraft getreten.
Wer ein ausländisches Diplom hat, oder eine ausländische Berufsausbildung, kann die Gleichwertigkeit in Deutschland anerkennen lassen.

Und zwar sowohl wenn er schon in Deutschland lebt, als auch wenn er sich noch im Ausland befindet.

Das neue Gesetz schafft bringt wesentliche Erleichterungen:

A. Für Menschen die Ihren Bildungsabschluss in einem Land außerhalb Deutschlands gemacht haben.
Es sind zwar immer noch etwa 250 verschiedene Stellen zuständig, es existiert aber eine Datenbank, die das Auffinden der zuständigen Stelle wesentlich erleichtert.

Liegen der zuständigen Stelle alle Unterlagen vor, so muss sie innerhalb von drei Monaten entscheiden.
Für Menschen mit Hochschulabschluss kann eine relativ sichere Aussage gemacht werden, ob Gleichwertigkeit vorliegt oder nicht.

Es existiert nämlich – leider nur in deutscher Sprache - eine umfassende Datenbank, in der für sehr viele Drittländer deren Bildungsabschlüsse festgehalten sind und ob diese mit den deutschen Abschlüssen vergleichbar sind. Eine englisch sprachige Version war im Frühjahr 2014 in Vorbereitung.

Für Fachkräfte ohne Hochschulabschluss ist eine solche Datenbank erst im Aufbau.

B. Für Menschen innerhalb der Europäischen Union (EU) und der Schweiz (Listenberufe)

  1. Es gibt eine Liste von 10 Berufen(etwa Rechtsanwalt, Apotheker, Krankenpfleger usw.)bei der sich die genannten Staaten darauf verständigt haben, dass die Ausbildung in allen Län-dern vergleichbar ist. Eine formelle Anerkennung ist nicht erforderlich. Für Menschen aus den neuen EU Ländern (Polen, Ungarn, Estland usw.) gilt dies allerdings nur, wenn der Abschluss, der anerkannt werden soll, nach dem Beitritt des Landes zur EU gemacht wurde. Ansonsten werden Sie wie Menschen außerhalb der EU (Drittländer)behandelt.
  2. Für alle anderen Berufe, die nicht in der Liste genannt sind, gelten auch innerhalb der EU und der Schweiz die unter A. geschilderten Regeln für Drittländer.


 

Adresse:
Hans-Otto Morgenthaler
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Von-Stephan-Straße 4
67063 Ludwigshafen
Fon: +49 621 669009256

E-Mail: anwalt@rechtsanwalt-morgenthaler.de
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